Die Kammer legt den gebotenen Aufwand auf 100 Stunden fest. Dieser beläuft sich bei einen Stundenansatz von CHF 300.00 und Auslagen von CHF 2‘148.00 zuzüglich der MWSt. von 8 Prozent auf CHF 34‘720.30. Davon sind B.________ 9/10, ausmachend CHF 31‘248.25, zu ersetzen. Nicht entschädigt werden die Kosten für das Parteigutachten von CHF 6‘000.00. Wie bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtensauftrages erkennbar war, war dieses nicht wirklich von Nutzen, da Berechnungen mit unbekannten Parametern nicht aufschlussreich sein können. Die an den Gutachter gestellten Fragen waren auch ohne Gutachten zu beantworten.