2559 ff.). Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 165,5 Stunden seit dem 6. Januar 2012 erscheint aufgrund der langen und umfangreichen Strafuntersuchung geboten. Die entsprechende Entschädigung von B.________ beläuft sich auf 9/10 von CHF 46‘029.20, d.h. auf CHF 41‘426.30 (inkl. Auslagen und MWSt.). Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt D.________ mit Kostennote vom 5. März 2017 einen Aufwand von insgesamt 135 Stunden und 25 Minuten geltend (pag. 3170 ff.). Dies sprengt den in diesem Fall gebotenen Aufwand. Die Kammer legt den gebotenen Aufwand auf 100 Stunden fest.