Weiter wurden eine Entschädigung von CHF 2‘500.00 für wirtschaftlichen Einbussen und eine Genugtuung von CHF 10‘000.00 zuzüglich Zins verlangt. B.________ hat seine notwendigen Anwaltskosten lediglich im Umfang von 1/10, indem er die Verfahrenskosten zu tragen hat, selbst zu tragen. Für die übrigen 9/10 ist er vom Kanton Bern zu entschädigen. Die Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Vorverfahren und vor erster Instanz wird gestützt auf die Kostennote von Fürsprecher T.________ vom 10. Dezember 2015 festgesetzt (pag. 2559 ff.).