67 schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung von B.________ beantragte eine Entschädigung für die Anwaltskosten der privaten Verteidigung von Fürsprecher T.________ im vorinstanzlichen Verfahren, die oberinstanzlichen Anwaltskosten sowie die Kosten des Parteigutachtens 26. Februar 2017 von CHF 6‘000.00. Weiter wurden eine Entschädigung von CHF 2‘500.00 für wirtschaftlichen Einbussen und eine Genugtuung von CHF 10‘000.00 zuzüglich Zins verlangt.