Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der bezahlten amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden sollte (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. 426 Abs. 4 StPO). Zudem wird A.________ in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO verpflichtet, dem Straf- und Zivilkläger E.________ zuhanden von Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu bezahlen. Rechtsanwalt G.________ verfügt in diesem Umfang gegen über seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).