66 23. Parteientschädigung der Privatkläger Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Da B.________ entgegen der Anträge der Privatkläger nicht zu einer Straftat zu deren Nachteil verurteilt wird, obsiegen sie einzig in Bezug auf A.________. Letzterer hat den Strafklägern 1-5 die notwendigen Anwaltskosten für das erstinstanzliche sowie das oberinstanzliche Verfahren zu bezahlen.