_ wurde in der Zeit vom 30. Dezember 2011 bis am 5. Januar 2012 amtlich verteidigt durch Fürsprecher T.________. Die entsprechende amtliche Entschädigung und das volle Honorar wurden mit Verfügung vom 20. Januar 2012 der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland (pag. 1720) bereits bestimmt. Da B.________ die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nur noch im Umfang von 1/10 zu tragen hat, ist er auch nur in diesen Umfang gegenüber dem Kanton Bern und Fürsprecher T.________ rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO). Ziffer 3 der Verfügung vom 20. Januar 2012 ist in diesem Sinne anzupassen.