22. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz, inklusive Rück- und Nachzahlungspflicht von A.________, wird bestätigt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und das volle Honorar vor oberer Instanz werden gemäss der eingereichten angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 8. März 2017 (pag. 3192 ff.) bestimmt. Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 2/3 ist A.________ auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt C.__