Die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 9/10 gehen zu Lasten des Kantons Bern. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auch bei ihm bestimmt auf CHF 3‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b VKD). Mit derselben Begründung wie für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist hier eine Kostentragung von B.________ im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 300.00, angemessen. Im Umfang von 9/10 gilt er als obsiegend und die entsprechenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons Bern.