Vor oberer Instanz wurde er jedoch von den Tötungsdelikten freigesprochen. Die Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung wurden hingegen bestätigt. Der überwiegende Teil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten entfiel auf Aufwendungen im Zusammenhang mit den Tötungsvorwürfen. Die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, gemäss Urteilsberichtigung vom 1. Juni 2016, insgesamt bestimmt auf CHF 48‘758.85, sind von B.________ lediglich im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 4‘875.90, zu tragen. Die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 9/10 gehen zu Lasten des Kantons Bern.