65 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 2‘000.00, von A.________ zu tragen. Im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 1‘000.00, gehen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern. B.________ wurde vor erster Instanz der mehrfachen (versuchten) vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt. Vor oberer Instanz wurde er jedoch von den Tötungsdelikten freigesprochen.