A.________ wird wie in erster Instanz schuldig erklärt. Die Tragung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, gemäss Urteilsberichtigung vom 1. Juni 2016 insgesamt bestimmt auf CHF 51‘715.90, wird in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO bestätigt. Vor oberer Instanz dringt er mit seinen Anträgen insoweit durch, als er zu einer tieferen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt hingegen mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Freiheitstrafe. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ihn betreffenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00 (Art. 5 i.V.m.