V. Zivilpunkt Der Straf- und Zivilkläger E.________ hielt im Berufungsverfahren an seinen bereits erstinstanzlich gestellten Anträgen im Zivilpunkt fest. Er verlangt die Gutheissung der Zivilklage dem Grundsatze nach und die Verweisung auf den Zivilweg (pag. 3066). Im Zivilpunkt kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2859 ff., S. 147 ff. der Urteilsbegründung). Da die Kammer allerdings eine Mittäterschaft von B.________ in Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung von E.________ verneinte, kann die Zivilklage nur in Bezug auf A.________ gutheissen werden.