__ ausgestandene Untersuchungshaft von 23 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB in vollem Umfang auf die Geldstrafe anzurechnen. Es verbleibt eine Restgeldstrafe von 37 Tagessätzen zu CHF 100.00. 20.6 Bedingter Vollzug B.________ hat keine Vorstrafen. Er ist beruflich und sozial gut integriert. Es bestehen keine Anzeichen für das Begehen von zukünftigen Vergehen oder Verbrechen. Ausgehend von einer günstigen Prognose ist ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (vgl. Art. 44 Abs.1 StGB).