64 von CHF 4‘700.00 plus einen Anteil am 13. Monatslohn erzielte (pag. 2458 Z. 31), beläuft sich dieser nach den aktuellsten Angaben auf CHF 5’100.00 (pag. 3076). In Bezug auf die Tagessatzhöhe wurde jedoch seitens der Generalstaatsanwaltschaft keine Anschlussberufung gemacht, sodass das Verschlechterungsverbot Anwendung findet. Es bleibt daher beim von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatz von CHF 100.00. Die von B.________ ausgestandene Untersuchungshaft von 23 Tagen ist in Anwendung von Art.