Die Kammer setzt folglich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen fest. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Während B.________ im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils einen Bruttolohn