20.4.3 Strafempfindlichkeit Für die auszufällende Strafe im tiefen Bereich besteht keine erhöhte Strafempfindlichkeit von B.________. 20.5 Konkretes Strafmass Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt erheblich strafmindernd aus. Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion von einem Drittel, d.h. auf 60 Strafeinheiten, erscheint angemessen. Bei dieser Strafhöhe gilt das Primat der Geldstrafe (vgl. Art. 40 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 StGB). Die Kammer setzt folglich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen fest.