Dies hätte nicht passieren sollen (pag. 793 Z. 190 f.). Dort am Anfang bis zur Garage habe er noch dumm getan (pag. 855 Z. 190). Er habe deswegen ein schlechtes Gewissen gehabt (pag. 864 Z. 109 ff.). Die Teilgeständigkeit sowie die gezeigte Einsicht und Reue von B.________ wirken sich strafmindernd aus. Ebenfalls strafmindernd wird die lange Verfahrensdauer von mittlerweile über fünf Jahren berücksichtigt. Insbesondere in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte ist dies eine übermässig lange Dauer. 20.4.3 Strafempfindlichkeit