Nachdem er dies zunächst eingeräumt hatte, gab er schliesslich an, während des Überholens sicher nicht beschleunigt zu haben. B.________ erachtete sich selbst nicht als direkt mitverantwortlich für den durch A.________ verursachten Unfall. Dies ist ihm insbesondere vor dem Hintergrund des vorliegenden oberinstanzlichen Urteils nicht vorzuwerfen. In Bezug auf die begangenen Verkehrsregelverletzungen zeigte er sich im Rahmen seiner Geständigkeit reuig und einsichtig. So sagte er, es tue ihm Leid, dass dies passiert sei. Er fühle sich mitschuldig, da er A.________ zu Beginn provoziert habe. Dies hätte nicht passieren sollen (pag.