20.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren B.________ verhielt sich im Strafverfahren korrekt und kooperativ. Er hat sich während dessen Dauer auch nichts mehr zu Schulden lassen kommen. In Bezug auf sein Fahrmanöver des «Sperrens» im Bereich der Garage AA.________ war er vollumfänglich geständig. Erst durch seine Aussage erfuhren die Behörden überhaupt von dieser Tat. Was die Geschwindigkeitserhöhung während des Überholens betrifft, war er nur beschränkt geständig. Nachdem er dies zunächst eingeräumt hatte, gab er schliesslich an, während des Überholens sicher nicht beschleunigt zu haben.