Die Tat war vermeidbar. Insbesondere die entstandene Gefährlichkeit durch die Interaktion mit A.________ rechtfertigt eine deutlich höhere Strafe als bei üblichen groben Verkehrsregelverletzungen. Die Höhe der Einsatzstrafe gemäss Vorinstanz von 60 Strafeinheiten erscheint verschuldensangemessen. 20.3 Asperation Die Behinderung von A.________ durch B.________ in Form eines «Sperrens» im Bereich der Garage AA.________ war ebenfalls gefährlich, insbesondere auch aufgrund der bewusst provozierenden Wirkung. Das sinnlose Verhalten erscheint verwerflich. B.________ handelte wiederum vorsätzlich ohne achtenswerte Beweggründe.