Ausserordentliche Gründe für eine Abweichung von ordentlichen Strafrahmen bestehen nicht. 20.2 Einsatzstrafe Indem B.________ während des Überholmanövers von A.________ seine Geschwindigkeit erhöhte, erschwerte er diesem das Überholen. Dadurch wurden die Verkehrssicherheit und Personen nicht unerheblich gefährdet. Es kann ihm zwar keine starke Geschwindigkeitserhöhung nachgewiesen werden, dennoch war sein Verhalten verantwortungslos und verwerflich. Er handelte vorsätzlich, einzig aus dem nichtigen Beweggrund, im «Spiel» mit A.________ diesem das Überholen zu erschweren. Die Tat war vermeidbar.