20. Strafzumessung betreffend B.________ 20.1 Strafrahmen und Vorgehen B.________ hat sich zweier grober Verkehrsregelverletzungen schuldig gemacht. Diese sind mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht (Art. 90 Ziff. 2 aSVG). Es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Beschleunigung während des Überholvorganges ist als schwerwiegendere Tat zu betrachten, womit hierfür die Einsatzstrafe festzusetzen ist. Diese ist mit der Strafe für das Nichtfreigeben der Strasse zu asperieren. Ausserordentliche Gründe für eine Abweichung von ordentlichen Strafrahmen bestehen nicht.