43 Abs. 1 StGB). Ein Strafaufschub ist die Regel, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weitere Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es wird das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose verlangt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2). A.________ ist nicht vorbestraft, ist beruflich und sozial integriert, zeigte Einsicht und Reue bezüglich seiner Taten und fährt derzeit nicht mehr Auto. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine ungünstige Prognose hindeuten würden. Die Geldstrafe ist daher bedingt zu vollziehen.