Die Strafe ist von 180 Tagessätzen auf 120 Tagessätze zu reduzieren. Die Tagessatzhöhe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Weder A.________ noch die Generalstaatsanwaltschaft hatten die von der Vorinstanz bestimmte Tagessatzhöhe von CHF 90.00 bestanstandet. Eine Erhöhung des Tagessatzes ist somit in Achtung des Verschlechterungsverbotes ausgeschlossen. Die Lebens- und Einkommensverhältnisse des Beschul-