Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt stark strafmindernd aus. Bei der Freiheitsstrafe ist für das im Vergleich zum grossen Strafrahmen sehr leichte Verschulden eine Reduktion um 1 ½ Jahre vorzunehmen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren angemessen. Die von A.________ ausgestandene Untersuchungshaft von 41 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Geldstrafe für die groben Verkehrsregelverletzungen wirken sich die Täterkomponenten ebenfalls strafmindernd aus. Die Strafe ist von 180 Tagessätzen auf 120 Tagessätze zu reduzieren.