Eine Vorverurteilung oder eine überdurchschnittlich hohe Belastung durch eine intensive Berichterstattung in den Medien können gegebenenfalls strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. BGE 128 IV 97 E. 3b). A.________ wurde beispielsweise im «Blick» vom 20. Dezember 2011 mit privaten Fotos abgebildet und als Todesfahrer bezeichnet. Zudem wurden Auszüge aus seinem Facebook-Account zitiert (pag. 1491). Im „Blick“ vom 21. Dezember 2011 wurde eine Person zitiert, die gesagt haben soll, A.________ und B.________ hätten sich gegenseitig über ein oder zwei Kilometer mehrmals sehr aggressiv überholt (pag.