61 A.________ hatte zudem stark unter der medialen Berichterstattung und der Reaktionen der Öffentlichkeit darauf zu leiden (vgl. Zeitungsausschnitten pag. 1463 ff., Aussage A.________ zum «Blick» pag. 896 Z. 61 ff. und 897 Z. 98 ff.). Eine Vorverurteilung oder eine überdurchschnittlich hohe Belastung durch eine intensive Berichterstattung in den Medien können gegebenenfalls strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. BGE 128 IV 97 E. 3b).