Er befindet sich deswegen auch nach wie vor in psychiatrischpsychotherapeutischer Behandlung (pag. 3158 f.). Diese Reue und Einsicht wirken sich deutlich strafmindernd aus. Seit der Tat sind mittlerweile bereits über fünf Jahre vergangen. Das erstinstanzliche Urteil erging erst vier Jahre nach der Tat. Bis zur Anklageerhebung verstrichen drei Jahre. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann aufgrund der sehr umfangreichen getätigten Ermittlungen zwar nicht festgestellt werden. Dennoch ist die sehr lange Verfahrensdauer leicht strafmindernd zu berücksichtigen.