2845 f., S. 133 f. der Urteilsbegründung). Im letzten Wort anlässlich der Berufungsverhandlung führte A.________ aus, er bereue den Unfall seit er passiert sei. Er leide sehr darunter, wobei sein Leid nichts sei im Vergleich zu demjenigen, das die Familie ertragen müsse, die ein geschätztes Mitglied verloren habe. Zu den anwesenden Strafklägern blickend sagte er, es tue ihm so leid. Er werde es aber nie wiedergutmachen können (pag. 3151). A.________ leidet sichtlich unter seiner Tat. Er befindet sich deswegen auch nach wie vor in psychiatrischpsychotherapeutischer Behandlung (pag.