Im Übrigen wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral auf das Verschulden aus. 19.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren A.________ hat sich im Strafverfahren durchgehend korrekt und kooperativ verhalten. Er lebte seit dem Vorfall vom 17. Dezember 2011 straffrei. Da er sich medizinisch erwiesenermassen nicht an das Tatgeschehen zu erinnern vermochte, war es ihm nicht möglich, ein Geständnis abzulegen. Er hat die Tat jedoch nie abgestritten und zeigte wiederholt tiefe Reue und Einsicht (vgl. hierzu die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 2845 f., S. 133 f. der Urteilsbegründung).