3040 ff.) verwiesen werden. Seit dem erstinstanzlichen Urteil hat sich kaum etwas geändert. Er ist nach wie vor beim selben Unternehmen als Montage-Elektriker tätig (vgl. Zwischenzeugnis vom 23. Februar 2017 auf pag. 3118). A.________ war im Tatzeitpunkt erst 18 Jahre alt. Heute ist er 24-jährig. Seine bei der Tat offenbarte Leichtsinnigkeit und Selbstüberschätzung steht insbesondere im Zusammenhang mit seinem Alter. Die Kammer berücksichtigt das jugendliche Alter von A.________ daher leicht strafmindernd. Im Übrigen wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral auf das Verschulden aus.