Ausserdem war das Verhalten von A.________ um einiges gefährlicher und rücksichtsloser als dasjenige von B.________. 19.4 Täterkomponenten 19.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse A.________ verfügt über ein vorstrafenfreies Strafregister (pag. 3047). Dies wird erwartet und kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1). In Bezug auf sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 2844 f., S. 132 f. der Urteilsbegründung) sowie den aktuellen Leumundsbericht vom 28. Januar 2017 (pag. 3040 ff.) verwiesen werden.