Die versuchten vorsätzlichen Tötungen bestehen in derselben Tathandlung von A.________ wie die vollendete vorsätzliche Tötung. Die obigen Ausführungen gelten hierfür somit gleichermassen. Anders ist hingegen, dass der Erfolg, eben der Tod, gerade nicht eingetreten ist. Auch schwebte keine der vier betroffenen Personen aufgrund der erlittenen Verletzungen in unmittelbarer Lebensgefahr. Dies hing jedoch vom Zufall ab. Für die in einer Handlung begangenen vier vorsätzlichen Tötungen würde die Kammer eine Freiheitstrafe von sechs Jahren aussprechen.