Es sind im Bezug auf das Verschulden viele schwerwiegendere vorsätzliche Tötungen vorstellbar, hingegen kaum leichtere. Nur aufgrund der Tatumstände war in rechtlicher Hinsicht überhaupt von einer vorsätzlichen und nicht von einer fahrlässigen Tötung auszugehen. Innerhalb des grossen Strafrahmens ist die verschuldensangemessene Einsatzstrafe daher im untersten Bereich festzusetzen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren angemessen. 19.2.2 Asperation mit den versuchten Tötungen (Tatkomponenten) Die versuchten vorsätzlichen Tötungen bestehen in derselben Tathandlung von A.__