59 achtenswerten Beweggründen, sondern rein egoistisch und bedenkenlos. Es bestand nicht der geringste Anlass für die Tat. Diese wäre vielmehr ohne weiteres vermeidbar gewesen. c) Fazit zur Tatschwere In Anbetracht der möglichen Arten von vorsätzlichen Tötungen wiegen die Tatschwere und das Verschulden von A.________ nicht besonders schwer. Es sind im Bezug auf das Verschulden viele schwerwiegendere vorsätzliche Tötungen vorstellbar, hingegen kaum leichtere.