_. b) Subjektive Tatschwere A.________ handelte eventualvorsätzlich. Er hatte keine direkte Absicht, jemanden zu töten. Dies wirkt sich verschuldensmindernd aus. Der Erfolg war vielmehr eine unerwünschte Nebenfolge des unverantwortlichen und leichtsinnigen Vorzeigens seines leistungsstarken Autos und seines Fahrkönnens. Er handelte aus keinerlei