In Achtung des Doppelverwertungsverbots kann dieses Verhalten und die Tatumstände daher nicht auch noch straferhöhend berücksichtigt werden. Im Vergleich zu anderen möglichen Tathandlungen bei einer vorsätzlichen Tötung wiegt die Verwerflichkeit des Handelns von A.________ nicht besonders schwer. So können beispielsweise das direkte Abgeben von Schüssen auf eine Person, das Zufügen von Messerstichen und viele andere deutlich verwerflicheren Handlungen zur Erfüllung des Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung führen. Die vorhandene kriminelle Energie würde dabei erheblich höher bewertet werden als beim Handeln von A.________.