Er nahm an einer gegenseitigen Provokation zwischen ihm und B.________ teil und überholte innerorts mit einer Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 43 km/h völlig grundlos vor einer unübersichtlichen Rechtskurve. Sein Verhalten und die Tatumstände führten dazu, dass in rechtlicher Hinsicht Eventualvorsatz auf Tötung angenommen wurde und er den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllte. In Achtung des Doppelverwertungsverbots kann dieses Verhalten und die Tatumstände daher nicht auch noch straferhöhend berücksichtigt werden.