_ starb an den Verletzungen, die ihm durch den Unfall bzw. die Handlung von A.________ zugefügt wurden. Sein Tod war unnötig und ist insbesondere für seine Nächsten äusserst tragisch und belastend. Die schlimmen Folgen einer Tötung sind tatbestandsimmanent. Das allerhöchste geschützte Rechtsgut des Lebens wurde hier missachtet, allerdings in einer weder straferhöhenden noch strafmindernden Weise. Die Fahrweise von A.________ war vollkommen unverantwortlich. Er nahm an einer gegenseitigen Provokation zwischen ihm und B.______