die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB darstellt, ist hierfür die Einsatzstrafe festzusetzen. Die versuchten Tötungen zum Nachteil von E.________, H.________, I.________ und J.________ werden aufgrund der Handlungseinheit zu einer Tatgruppe zusammengefasst. Die Einsatzstrafe ist mit der angemessenen Strafe für die versuchten Tötungen zu asperieren. Bei den groben Verkehrsregelverletzungen wird die Einsatzstrafe für die Geschwindigkeitsüberschreitung festgesetzt und mit der Strafe für das Überholen in einer unübersichtlichen Kurve asperiert.