Es wird bereits vorweggenommen, dass die Kammer in Anwendung dieser Grundsätze für die groben Verkehrsregelverletzungen eine Geldstrafe als angemessene Sanktion erachtet. Für die (versuchten) vorsätzlichen Tötungen ist hingegen zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen, womit das Asperationsprinzip von Art. 49 Abs. 1 StGB zwischen den beiden Deliktsgruppen nicht zur Anwendung gelangt. Innerhalb der beiden Deliktsgruppen ist es hingegen anwendbar. Nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a Abs.1 StGB kann das Gericht beim Versuch die Strafe mildern, womit es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist.