Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Es wird bereits vorweggenommen, dass die Kammer in Anwendung dieser Grundsätze für die groben Verkehrsregelverletzungen eine Geldstrafe als angemessene Sanktion erachtet.