19. Strafzumessung betreffend A.________ 19.1 Vorgehen und Strafrahmen A.________ hat sich der vorsätzlichen Tötungen, der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Der Schuldspruch wegen der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung ist bereits rechtskräftig, die dazugehörige Strafzumessung hingegen noch nicht. Der theoretische Strafrahmen für eine (versuchte) vorsätzliche Tötung beträgt zwischen fünf und 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 111 i.V.m.