35 Abs. 7 Satz 2 SVG jede Beschleunigung zur Verletzung der Verkehrsregel. Durch die Beschleunigung wurde das Überholmanöver von A.________ erschwert. Wiederum ging es B.________ um ein Zusammenspiel mit A.________. Er wollte ihm zeigen, dass er ihn nicht überholen soll. B.________ erhöhte durch sein Verhalten die Wahrscheinlichkeit, dass A.________ sein Überholmanöver nicht rechtzeitig vor der kommenden Rechtskurve würde beenden können. Dieses Verhalten führte zu einer konkreten Gefährdung insbesondere seiner Mitfahrerin N.________, von A.________ und den Insassen des roten Autos. Das Verschulden von B.___