Aufgrund des Fahrstils von A.________ nach dem Einbiegen auf die Hauptstrasse bestanden für B.________ klare Anzeichen, dass dieser sich allenfalls nicht korrekt verhalten wird. Das Fahrmanöver von B.________ in Kombination mit der bewussten Interaktion mit A.________ in Form eines gegenseitigen Provozierens machen die besondere Gefährlichkeit des Handelns aus. Solche «Spielchen» haben im Strassenverkehr nichts zu suchen. Eine zumindest erhöht abstrakte Gefährdung der Insassen der zwei beteiligten Fahrzeuge ist zu bejahen. Subjektiv handelte B.________ vorsätzlich.