56 als grobe Verkehrsregelverletzung, was das Bundesgericht nicht beanstandete (Urteil 6B_290/2011 vom 17. August 2011). Dieser Beurteilung wurde von der Lehre beigepflichtet (ROTH/FIOLKA, Straf- und Verwaltungsrecht – Wichtige Urteile, III. Verkehrsregeln, in: PROBST/WERRO, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012, S. 363). Die Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers kann sehr gefährliche Situationen hervorrufen. 16.3 Subsumtion 16.3.1 Nichtfreigeben der Strasse B.________ hat sein Fahrzeug im Bereich der Garage AA.