2015, N. 43 zu Art. 35 SVG). Wenn es allerdings bereits unzulässig ist, auf einer zweispurigen Strasse den Überholenden zu behindern, indem nicht zurück auf die linke Fahrbahn gewechselt wird, so ist es erst recht unzulässig, auf einer einspurigen Strasse entgegen der allgemeinen Rechtsfahrpflicht in die Mitte der Strasse zu lenken, um denjenigen, der anzeigt, überholen zu wollen, zu sperren. Das Erhöhen der Geschwindigkeit durch den Überholten während des Überholvorganges beurteilten die Neuenburger Gerichte