34 Abs. 1 SVG). Art. 35 Abs. 7 SVG nennt die Rücksichtspflichten des überholten Fahrzeuglenkers. Dieser hat dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug die Strasse zum Überholen freizugeben und darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen. Mit der Regel des Freigebens der Strasse wird in erster Linie auf links bzw. auf der Überholspur fahrende Fahrzeuglenker auf einer mehrspurigen Strasse gezielt (vgl. PHILIPPE WEISSENBERG, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 43 zu Art.