55 vers den Tatbestand erfüllt. Für die Frage des anwendbaren Rechts wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2832 f., S. 120 f. der Urteilsbegründung). 16.2 Rechtliche Grundlagen Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Ziff. 2 aSVG). Der objektive Tatbestand von Art.